Band 45: Eintrag vom  07. März 1842 (Nr. 207 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

[Trennlinie] Nachdem das Gesuch des hiesigen Handlungshauses Heinrich Thywissen und Sohn wegen Eigenthümlicher Übertragung des hinter den Gebäulichkei- ten desselben belegenen städtischen Walles in mehren vorherigen Conferenzen, und insbesondre auch durch ein aus der Mitte des Stadrathes gewähltes Comite berathen und discutirt worden, so legte der Bürgermeister den nach den festgestellten Vereinbarungen mit dem gedachten Handlungshause unterm 3. dieses Monats abgeschlossene Tausch-Contract dem versammelten Stadtrathe heute zur Einsicht vor.

Der Stadtrath, welcher den Vertrag nach, den von ihm ausgesprochenen Ansichten aufgestellt findet und in Erwägung zog, daß die Gemeinde für die theilweise Abtretung des Walles durch dasjenige, was das Handlungshaus Heinr Thywissen und Sohn zu künftiger Wieder herstellung der Straße von der Oberstraße nach der Erft, von seinem Eigenthum abgiebt

[Nächste Seite] durch die übrigen Stipulationen ein Aequivalent erlangen, nahm keinen Anstand, den ihm vorgelegten Tausch-Contract, wie hierdurch geschieht in allen seinen Theilen zu genehmigen, jedoch mit dem in dem notariellen Arte aufzunehmenden Zusatze, daß das Handlungshaus Heinrich Thywissen und Sohn binnen drei Jahren das erworbene Grundstück Lit. A auf eine Höhe von dreißig Fuß Düsseldorfer Pegel auf seine alleinige Kosten mit einer Mauer zu umgeben habe, welche die nöthige Stärke und Festigkeit darbietet, daß sie dem Drucke eines Weges von einer Höhe von sechs und zwanzig Fuß Düsseldorfer Pegel den nöthigen Wiederstand zu leisten vermag, wenn nämlich die Stadt diesen Weg für die Folge anzulegen für gut findet.

Actum ut supra