Der vorsitzende Bürgermeister trägt dem Gemeinderathe vor, daß die auf Grund des frühern Ortsstatuts vom 1. August 1853 vorbereitete Gesellen-Krankenlade, deren Statut unterm 9. August 1854 Nr. 5525 I L III L von Königlicher Regierung genehmigt worden, nicht habe ausgeführt werden können, weil inmittelst höhern Orts eine Modifikation des Ortsstatuts angeordnet wurde, in
[Nächste Seite] in Folge dessen auf das Spezial-Statut der Gesellenlade verändert werden mußte, indem unter Andern noch hinzuzufügen war, daß auch Lohn erhaltende Lehrlinge zum Beitritt verpflichtet sind, und die Handwerksmeister die Verpflichtung haben, ein Viertel der Beiträge ihrer Arbeiter zur Ladenkasse zuzuschießen. Das nunmehr veränderte SpezialStatut wurde vorgelegt und vom Gemeinderathe genehmigt und vollzogen.actum ut supra