Band 60: Eintrag vom  15. März 1898 (Nr. 2333)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
12.) Anstellungsbedingungen für den Stadtbaumeister.

Stadt-Verordneten-Versammlung be- schließt die Stelle des Stadtbaumeisters unter folgenden Bedingungen neu ausschreiben zu lassen: Das Anfangsgehalt beträgt 4800 Mark und steigt in Perioden von 4 Jahren um je 300 Mark bis zum Höchstbe- trage von 6000 Mark. Gefordert wird die Qualification für Tiefbau und genügende Kenntniß des Hochbaues, um die Baupolizeigeschäfte bearbeiten zu können. Bis zum Ablauf des

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ersten Dienstjahres besteht gegenseitige vierteljährliche Kündigung, alsdann er- folgt bei befriedigenden Leistungen defini- tive Anstellung. Nebenarbeiten dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Bürgermeisters übernommen werden. Doch ist gänzlich ausgeschlossen die Anfertigung von Bauplänen im privaten Auftrage bezw. die Uebernahme von Bauleitungen.