verbott der hollendisch- und düsseldorfer Stuber item auß keinen freuchten brandenwein zu brennen
beijde churfürstlichen gnädigste befehlchere wegen nicht geltung deren hölländisch- und Dußeldorffschen newgeprägten stuberen, so dan auß denen freuchten keinen brandenwein zu brennen sollen an gewöhnlichen örtheren assigirt werden.