Band 30: Eintrag vom  25. August 1738 (Nr. 547)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

verbott der hollendisch- und düsseldorfer Stuber item auß keinen freuchten brandenwein zu brennen

beijde churfürstlichen gnädigste befehlchere wegen nicht geltung deren hölländisch- und Dußeldorffschen newgeprägten stuberen, so dan auß denen freuchten keinen brandenwein zu brennen sollen an gewöhnlichen örtheren assigirt werden.