Band 50: Eintrag vom  05. Januar 1857 (Nr. 658 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Unter der Bezugnahme auf den Beschluß vom 26. November 1856 machte Vorsitzender die Versammlung mit den näheren Verhandlungen bekannt, wornach die beabsichtigte Erbreiterung der gemeinschaftlichen Erftbrücke zu Grim- linghausen mit den zur Zeit angegebenen Kosten von 32 Thlr 17 Sgr 8 Pf nicht ausgeführt werden kann, weil der Unternehmer sich den darnach gemachten Abzug nicht gefallen lassen wolle. Nach einen neuen angefertigten Anschlage betragen die durch die Erbrei- terung entstehenden Kosten vielmehr 46 Thlr 1 Sgr 7 Pf. Die Stadtverordneten-Versammlung gab die Erklä- rung ab, wie sie dem bezogenen Beschluße gemäß, aus den in demselben angeführten Gründen, nur die- jenige Kostenhälfte bewillige, welche die Stadt mehr zu zahlen haben würde, wenn die Brücke von vorne herein auf die größere Breite angelegt worden wäre. Der angefertigte Anschlag enthalte aber auch Kosten wie z. B. für Abnehmen

[Nächste Seite] und Wiederaufrichten des Geländes, welche vermieden worden wären, wenn die Erbreiterung nicht nachträglich angeordnet worden und deshalb könne auf die Bewilligung der Hälfte jener 46 Thlr 1 Sgr 8 Pf nicht eingegangen werden, vielmehr sei die nach obiger Maßgabe auf die Gemeinde Neuß kommende Kostenhälfte näher zu ermitteln. Selbstredend werde die Auszahlung dieses Zuschusses nicht eher erfolgen, bis die gute Ausführung der Brücke in allen Theilen nachgewiesen sei.

actum ut supra

Der Stadtverordneten-Versammlung werden drei Offerten für die Übernahme der Erleuchtung der Stadt mit Gas vorgelegt, und zwar von Hr. A. Prince aus Bremen, H. Alex und den Herren Gebrüder Peter und Ludwig Sels aus Neuß. Alle drei Offerten stimmen im Wesentlichen überein, indem die Übernahme der Beleuchtung auf 25 bis 30 Jahre beansprucht und eine Ver- gütung für jede Straßenlaterne von 3 1/2 Pf. pro Brennstunde gefordert wird.

Nachdem die Gemeinde Vertretung schon früher die Nothwendigkeit der Vertauschung der jetzigen Straßen- Oel-Beleuchtung mit einer Gasbeleuchtung anerkannt hat, beschließt dieselbe, mit den hier am Orte domizi- lirten Herren Gebr. Sels, welchen bei gleichen Forderun- gen vor Auswärtigen der Vorzug zu geben sei, wegen Abschließung eines Vertrages in nähere Verhand- lung zu treten, wenn bis zum 15. des Monats nicht Seitens anderer hiesigen Bürger ebenfalls Offerten ein- gehen möchten. Gegenwärtiger Beschluß sei dieser durch die nächste Nummer des Kreisblattes zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und falls bis zu obigem Termine Offerten anderer hiesigen Bürger erfolgen, seine Letzten zur Concurrenz zuzulassen, wie andern Falls aber die nöthi- gen Vorlagen wegen Eingehens eines Vertrages mit den Hr Gebr. Sels zu machen.

actum ut supra