Die gemeinderäthliche Commission für Armenwesen, welche sich mit der Prüfung des Armen-KassenEtats für 1855 befaßt hat, berichtet dem Gemeinderathe, daß die unbestimmten Einnahmen und Ausgaben nach dem durchschnittlichen Ergebnisse der Jahre 1851/53 aufgenommen, und demnach die Armenbedürfnisse für das künftige Jahr in Anbetracht, daß in der letztern
[Nächste Seite] letztern Zeit die Ausgaben an Unterstützungen sich gesteigert haben, so niedrig vorgeschlagen sind, daß nur im günstigsten Falle damit auszukommen sein wird. Nach dem Antrag der Armen-Verwaltung würde sich demnach der städtische Zuschuß a zur Deckung des gewöhnlichen Defizits auf 4 017 Thl - 106 Thlr höher als pro 1854 - und b zur Deckung der Verpflegungskosten für diejenigen Armen, welche im Hospitale für Rechnung der Armen-Kasse unterhalten werden, auf . . 2 227 Thl 15 Sgr - 912 Thl 15 Sgr. mehr als pro 1854 im Ganzen demnach auf . . . . . 5 244 Thl 15 Sgr. belaufen. Die Erhöhung des Zuschusses für die Unterhaltung der Dürftigen im Hospitale liegt darin, daß der Hospital-Etat pro 1855 auf die der Wirklichkeit entsprechende Kopfzahl von 80 angenommenen ist, während pro 1854 nur auf etwa 63 Individuen gerechnet worden. Die Commission beantragt, daß die Ansätze des Armen-Kassen-Etats wie vorgeschlagen, genehmigt, letzterer indessen noch dahin ergänzt werde, daß dem gemeinderäthlichen Beschlusse vom 14. vorigen Monats gemäß, noch 500 Thlr. zur rentbaren Anlage behufs allmähliger Refundirung der in diesem Jahre aus dem Substanz-Vermögen bestrittenen außeretatsmäßigen Unterstützungssumme von 1 900 Thlr. bereit gestellt und dem obigen Zuschusse ebenfalls in Einnahme zugesetzt werden.Nach diesen Vorschlägen wurde der Armen-Kassen-Etat Pro 1855 vom Gemeinderathe genehmigt und in Einnahme und Ausgabe balancirend zu 12 548 Thl 12 Sgr 11 Pf. Geld, 10 Scheffeln 2 Metzen Weizen, 48 Scheffeln 13 22/100 Metzen Roggen und 4 Scheffeln 4 62/100 Metzen Hafer festgestellt.
In Beziehung auf die Verpflegungskosten für die zeitweise im Hospitale unterzubringenden Dürftigen, wird die Armen-Verwaltung ersucht, auch in der Folge nur in dringenden Fällen solche periodische Aufnahmen ins Hospital geschehen zu lassen, sondern vierteljährig über die betreffenden Personen ein Verzeichniß mit Angabe der Ursache der Aufnahme, dem Gemeinderathe zur Kenntnißnahme einzureichen.
actum ut supra