Band 50: Eintrag vom  30. Juli 1856 (Nr. 578 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Ein Rescript der Königlichen Regierung vom 21. des Monats I II M 2183 wird vorgelesen, wornach dem gefaßten Beschlusse: die Niederlassung in der hiesigen Gemeinde von der Zahlung des Einzugsgeldes abhängig zu machen, zwar nichts entgegensteht, indessen noch näher zu erör- tern ist, ob die bisherige Höhe des Einzugsgeldes nicht eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige Beschränkung der Freizügigkeit mit sich führe. Sodann enthalte das bisherige Regulativ die Bestimmung, daß Haus- und Wirthschaftbeamte, Handwerksgehülfen [etc] , welche keinen eigenen Haushalt führen, von dem Einzugsgelde frei bleiben, dasselbe aber nachzahlen sollen, wen sie einen eigenen Hausstand gründen. Da die Städte-Ordnung zwischen einem Einzugsgelde und Haus

[Nächste Seite] Hausstandsgeld einen Unterschied mache, so sei das Erstere nur von den neuanziehenden Personen, das Letztere dagegen von denjenigen zu entrichtern, welche zwar schon der Gemeinde angehören, aber erst einen eigenen Hausstand gründen. Es dürfte daher geeignet erscheinen, die Bestimmung zu treffen, daß von denjenigen eingezo- genen Personen, welche bisher ein Einzugsgeld nicht ent- richtet haben, bei der Gründung eines eigenen Haus- haltes ein Hausstandsgeld zum gleichen Betrage des Einzugsgeldes abzutragen sei.

In Beziehung auf die Höhe des Einzugsgeldes bemerkte die Stadtverordneten-Versammlung wie noch im laufenden Jahre eine Ermäßigung des Einzugsgeldes von 30 Thlr auf 15 Thlr Statt gefunden habe, und man daher der Ansicht sei, daß durch die Erhebung des letz- teren Betrages eine nachtheilige Beschränkung der Frei- zügigkeit nicht entstehen könne, und derselbe wenigstens versuchsweise beibehalten werden möge.

Was die nicht selbstständigen Personen unbelangt, wie z. B. Hausund Wirtschaftsbeamte, Handwerks- gehülfen [etc], von welchen nach der jetzigen Gesetzgebung bei ihrer etwaigen spätern Begründung eines eigenen Hausstandes kein Einzugsgeld, wohl aber ein Hausstands- erhoben werden kann, so wurde nach dem Vorschlage der Königlichen Regierung bestimmt, von solchen Personen, sobald sie einen eigenen Hausstand beginnen, ein dem Einzugsgelde gleiches Hausstandsgeld zu erheben.

Es wurde hiernach ein neues Reglement über Erhebung des Einzugs- respective des Hausstandsgeldes aufge- stellt und von der Versammlung vollzogen.

actum ut supra