Am heutigen Tage war der Stadtrath von Neuß, versammelt, um wegen der dem Mühlen-Anpächter Johann Peter Kallen für verschiedene Neubauten an der Niederthorer Mühle zukommenden 2400 francs ausführlich in seinem Gutachten vernommen zu werden
Nachdem der Bürgermeister die Lage der Sache vorgetragen hatte erklärten die älteren Mitglieder des Stadtrathes, daß sie mit dem p Pächter Kallen wirklich in der Art eine Vereinbarung getroffen hätten, daß er für verschiedene Neubauten welche in dem VerpachtungsProtokolle nicht begriffen wären statt der dafür angeschlagenen 4100 francs von dem künftigen Pächter nur 2400 francs, und zwar aus der Ursache erhalten sollte, weil die unternommenen Veränderungen ihn selbst während der Pacht-Jahren noch Nutzen gewährten.
Im allgemeinen ist der Stadtrath von der Richtigkeit der Forderung überzeugt indem er die vollzogenen
[Nächste Seite] Arbeiten mit jenen vergleicht, welche dem p Kallen durch das Verpachtungs-Protokoll auferlegt wurden.Er verfertigte nämlich: 1. ein neues Mahlgelauf, 2. einen neuen vorderen Giebel 3. einen neuen Seiten-Giebel, 4. erhöhte die Mühle um 5 3/4 Schuh 5. machte er einen Ausbau an der Mühle, worin die Stube für den Mühlenschreibers und die Knechte verlegt wurden die sonst ins innere des Gebäudes kommen sollten wodurch die Mühle an Raum gewinne. 6. machte er ein ganz neues Gebälk mit UnterSchlägen in die Mühle.
Alle diese Arbeiten deren richtige Ausführung nicht nur das Erkenntniß der Sachkundigen vom 11. December 1810 bestätigt wird sondern auch noch in dem gegenwärtigen Augenblicke nicht beurteilt werden kann sind sämetlich in dem VerpachtungsProtokoll nicht begriffen.
Wenn nun gleich der Äußerung des Herrn Bürgermeister gemäß, sich bei einer nähere, die Papiere über diesen Gegenstand nicht forfinden lassen wollen, so kann der Stadrath doch in einigend Bewußtseyn daß die Verhandlungen in der berührten Weise wirklich gepflogen, und die Arbeiten nach den Anschlägen vollzogen worden, keine andere Erklärung abgeben, als das die 2400 francs dem jetzigen
[Nächste Seite] Pächter Kallen rechtmäßig gebühren.Hinsichtlich der Abführung dieser Summe glaubt der Stadtrath es ebenfalls besser, wenn dieselben statt durch den neuen Pächter durch die Städtische Casse berichtigt wird.
Also geschehen zu Neuß wie vor
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