Band 60: Eintrag vom  19. Februar 1894 (Nr. 1371)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

§. 10. Die vorstehenden Vorschriften erlangen Gel- tung auch für die bei Erlaß derselben bereits angestellten Lehrer und Lehrerinnen. Insoweit und solange das Einkommen dieser jedoch nach den bisher geltenden Fest- setzungen sich höher berechnet, behält es dabei sein Bewenden.