In der heutigen Sitzung beschäftigte sich die Schul-Commißion damit, die Hebelisten der Knaben- und Mädchenschule fürs 4. Quartal vorigen Jahres zu revidiren. Erstern wurde zu 35 Thaler. 5 Silbergroschen die andre zu 104 Thaler 20 Silbergroschen festgestellt.
Die Verfügung königlicher Regierung vom 4. Dezember 1830 I S. V N° 6457, in welchen empfohlen ist, bei Einziehung des Schulgeldes die mögliche Milde eintreten zu laßen, wurde verlesen, und bei Feststellung der obigen Hebelisten in sofern schon in Anwendung gebracht, als beschloßen wurde, von den Eltern der Freischüler, welche den Schulbesuch vernachläßigt hatten, für diesmal das Schulgeld nicht einzuziehen.