In Veranlassung von Gesuchen um Bewilligung von Ausstand zur Entrichtung von Einzugsgeld, gab Stadtrath die Erklärung ab, daß reglementsmäßig das Einzugsgeld gleich beim Anzuge eingezahlt werden müsse, und hierauf im Allgemeinen zu halten sei. Nur möge in einzelnen dringenden Fällen ein derartiger Ausstand bewilligt werden, daß das Ganze immer vor Ablauf des Jahres abgeführt sei.
actum ut supra