Verkauf eines Theiles der Morgensternsheide.
rath es ebenfalls angemessen, daß von der Gemeinde Neuß bei der Auseinandersetzung mit Büttgen und Kaarst anerfallenden Gründen der Morgensternsheide einstweilen 87 Morgen 108 Ruthen 50 Fuß in 44 Parzellen gleich zur öffentlichen Veräußerung ausgeboten werden, mit dem Verkaufe des übrigen Theils aber noch eine Zeitlang Abstand zu nehmen sei, damit die Menge der auf einmal ausgestellten Grundstücke auf den Kaufpreis keine nachtheilige Wirkung ausübe.
Der errungene Kaufpreis ist hypothekarisch unterzubringen. Die davon aufgehenden Zinsen sollen zur Berichtigung der von der Stadt verschuldeten Jahres-Renten oder der Kaufpreis eventualiter zur Ablöse derselben verwendet werden.
Actum ut supra
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