Band 47: Eintrag vom  01. August 1844 (Nr. 116 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Wiederverpachtung der städtischen MahlmühleMahlmühle am Ober-am Ober- thore

Um allen nur möglichen Differenzien mit dem

[Nächste Seite] gegenwärtigen Pächter der städtischen Mahlmühle am Oberthore, wegen der von demselben in jener Mühle während der Pachtzeit angebrachten Einrichtung zur Verfertigung des sogenannten oberländischen Schwung- und Vorschußmehles, und der dazu gehörigen Utensilien und Mobilar-Gegenstände, vollständig auszuweichen, beschloß der Stadtrath nach Einsicht der frühere Verhandlungen, und nach sorgfältiger Berathung, die gedachte Mühle bei der am 5. dieses Monats bevorstehenden Verpachtung in folgender Weise auszustellen:

"Die städtische Mahlmühle am Oberthore wird in demjenigen Zustande verpachtet, in welchem sie beim Antritt der Pacht am 8. December 1845 sich befindet, und zwar als gewöhnliche Fruchtmahl-Mühle. Dem Pächter steht es jedoch frei, in derselben eine Einrichtung zur Verfertigung des sogenannten oberländischen Schwungund Vorschußmehles anzubringen, wie deren auch eine gegenwärtig in dieser Mühle besteht. Für den Fall, daß der neue Pächter sich wegen der zu dieser Einrichtung gehörigen Utensilien und Mobilar-Gegenstände mit dem jetzigen Pächter einigen möchte, so daß sammtliche zu dieser Einrichtung gehörigen, und jetzt vorhandenen Utensilien und Mobilar-Gegenstände in der Mühle verbleiben, so verpflichtet sich die Stadt dem neuen Pächter dafür einen Entschädigung von zweihundert Thalern Preussisch Courant aus der städtischen Casse auszuzalen, ohne daß die Stadt jedoch für den etwaigen Mehr-Betrag aufzukommen hat, welchen der neue Pächter dem jetzigen über die bestimmte Aversional-Summe von zweihundert Thalern etwa zalen möchte.

Sollte der neue Pächter sich jedoch entschließen, eine ganz neue Einrichtung zur Verfertigung des oberländischen Schwung- und Vorschuß-Mehles zu machen, welche der gegenwärtig bestehenden an guter Beschaffenheit und am Werthe zum mindestens gleich sein muß: so verpflichtet sich die Stadt, dem neuen Pächter dafür eine Entschädigung von vierhundert Thalern aus der städtischen Casse auszuzalen. Der neue Pächter ist gehalten, der Stadtbehörde über diese Einrichtung einen Plan und vollständigen speziellen

[Nächste Seite] Anschlag einzureichen, deren Genehmigung der städtischen Behörde überhaupt und in allen Theilen vorbehalten bleibt. Die Zahlung dieser Aversionalsumme von vierhundert Thalern erfolgt, nachdem durch einen technischen Beamten bescheinigt ist, daß die Einrichtung und Anschaffun-gen genau und in gehörigen Güte nach dem Plane und Anschlage ins Werk gestellt worden, ohne daß der Pächter auch hier über das Aversum hinaus von der Stadt irgend etwas fordern kann, wenn die Einrichtung mit den dazu gehörigen Werken, Utensilien pp mehr gekostet haben möchten.

In beiden Fällen, sowohl in denjenigen, wo der neue Pächter sich mit dem jetzigen einigen möchte, als auch in demjenigen, wo der neue Pächter zur Anlage einer ganz neuen Einrichtung übergeht, bleibt die Einrichtung mit sämmtlichen zum Betrieb derselben gehörigen Werken, Geräthschafften, Beutelkasten, und allen Gegenständen, wie solche immer Namen haben mögen, auch wenn dieselben im spätere Laufe der Pachtzeit noch vermehrt oder verbessert worden sein sollten, und nach gewöhnlichem Begriffe als Mobilar-Gegenstände zu betrachten wären, ausschließliches Eigenthum der Stadt.

Actum ut supra