Von den Commissionen für Finanzen und Armenwesen war die von dem Rendanten Broix gelegte Rechnung der Armenkasse pro 1859 revidirt und dabei Folgendes zu bemerken gefunden worden.
Die in der Einnahme verbliebenen Rückstände sind nach dem Revisionsprotokolle der Armen-Verwaltung theils immittelst eingegangen, theils in der Einziehung begriffen, und es lassen sich so überall das Nöthige geschehn ist, hierüber Ausstellungen nicht machen. Im Übrigen bietet die Einnahme zu keinen Erinnerungen Anlaß.
Aus der Ausgabe geht hervor, daß die Armen-Verwaltung im abgelaufenden Jahr wiederum durch Beobachtung größtmöglichster Oekonomie ein günstiges Resultat beim Rechnungs-Abschluß erzielt hat. Bei den Unterstützungen für Brand, Kleidung, Unterhaltung der Waisen, Suppenspendung und Arzneien sind im Ganzen gegen den Etat ca. 100 Thlr gespart worden, was theilweise den nicht ungünstigen Verhältnissen des vorigen Jahres zuzuschreiben ist, dagegen hat die Unterhaltung der dürftigen Pfleglinge und Kranken im Hospitale und so weiter eine MehrAusgabe von ca. 630 Thlr erfordert, was daher rührt, daß eine größere Zahl Dürftiger im Hospitale verpflegt worden als bei Aufstellung des Etats angenommen gewesen.
Nach diesen Rechnungs-Ergebnissen hat sich der Revenüenbestand der Armenkasse unter Zuziehung einiger kleinen Mehr-Einnahmen um ca. 830 Thlr. vermehrt, welche Summe zur Vermehrung des eisernen Reservefonds dient und bis zur eventuellen Ingebrauchnahme zinsbar anzulegen ist.
Die Rechnung, welche überall mit den Belegen übereinstimmend, und in calculo richtig gefunden wurde, schließt ab Thlr Sgr Pf in Einnahme zu .... 18197 - 4 - 7 in Rest-Einnahmen zu .. 341 - 15 - 6 in Ausgabe zu ... 12998 - 4 - 10 im Bestande zu .... 5798 - 29 - 9 Aus dem Revenüenbestande sind rentbar angelegt respective demselben durch eingehende Capitalien zu ersetzen 1593 - " - 2
[Nächste Seite]Auf den Antrag der Commission beschließt die Versammlung, die Rechnung zu den obigen Resultaten festzustellen, und dem Rendanten die Decharge zu ertheilen.
In Ansehung der Verwendung des angesammelten Revenüenbestandes bleibt der frühere Vorbehalt bestehen.
actum ut supra