Band 50: Eintrag vom  1. April 1856 (Nr. 525)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Nachdem durch Beschluß von 3. November vorigen Jahres die Angelegenheit wegen der von der Armen- und HospitalVerwaltung beantragten Erhöhung der Zulage für den RendantenBroix auf drei Monate vertagt worden, berieth Gemeinderath heute wiederum über diesen Antrag, wodurch statt der bewilligten Zulage von 100 Thlr die höhere Summe von 200 Thlr für Büreau-Aushülfe beansprucht wird.

Nach Vorlesung der Eingabe der betreffenden Verwaltungen beantragte der Gemeindeverordnete Dünbier, daß der Gegenstand nochmal den Verwaltungen zur näheren Erklärung nach den unmittelst gemachten Erfahrungen, vorgelegt werden möge. Gemeindeverordneter Weise bemerkte, daß er sich der Abstimmung enthalten werde, weil die Sache nicht ausdrücklich auf der Tagesordnung gestanden habe, und er sich nicht genug habe vorbereiten können. Vorsitzender äußerte hierüber, daß dieselbe sub Nr. 5 auf der letzten Tagesordnung vom 17. Merz c. verzeichnet, daß solche in dieser Sitzung aber nicht zur Berathung gekommen sei, daß und daher heute zu den angegebenen unerledigten Gegenständen gehöre. Derselbe erklärte sich im Übrigen mit dem Gemeindeverordneten Weise darin einverstanden, daß die unerledigten Gegenstände früherer Sitzuungen in der Folge immer speziell von neuem zur Tagesordnung gebracht werden, was von jetzt an geschehen solle. Es wurde über den Antrag des Gemeindeverordneten Dünbier abgestimmt, welcher nicht die erforderliche Majorität fand.

Nachdem außer dem Gemeindeverordneten Weise noch die Gemeindeverordneten Hesemann, Dünbier und Klötzer erklärt hatten, sich der Abstimmung über die Bewilligung einer Erhöhung der Zulage enthalten zu wollen, wurde zunächst darüber abgestimmt, ob überhaupt eine Erhöhung bewilligt werden solle, wobei Gemeinderath sich für die Bewilligung aussprach.

Bei der weitere Abstimmung über die Höhe der zu verbessernden Zulage waren von zehn Abstimmenden fünf für die Erhöhung der Zulage bis zu 200 Thlr, drei für die Erhöhung bis zu 150 Thlr

[Nächste Seite] einer für die Belassung der Zulage auf 100 Thl und einer gegen die Zulage.

Vorsitzender, welchem bei diesem Resultat nach § 39 der Gemeinde-Ordnung die Entscheidung zusteht, erklärte, wie er bei der Sachlage von dem ihm zustehenden Entscheidungsrechte vorliegend keinen Gebrauch machen werde, und er daher die Bestimmung der Höhe jener Verbesserung der Zulage für den RendantenBroix einem gemeinderäthlichen Beschlusse in nächster Sitzung vorbehalten wolle.

actum ut supra