Auf die Eingabe des Schiffer Stephan Schmitz, zu Millingen im Königreich der Niederlande um Aufnahme in den diesseitigen Staaten-Verbund, erklärte der Stadtrath mit Hinblick auf die hohe RegierungsVerfügung vom 30. December 1834 I. L. I N° 5504, daß er gegen diese Aufnahme und die beabsichtigte Niederlassung am hiesigen Orte kein Bedenken finde, da der p Schmitz in rüstigem Alter stehe, Besitzer eines ansehnlichen Schiffes sei, und daher nicht die Vermuthung entstehen könne, daß er je dem Staate oder der Gemeinde zu Last fallen werde.
Actum ut supra