Band 50: Eintrag vom  18. Oktober 1855 (Nr. 419)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderathe wird eine Mittheilung des Handlungshauses H. Thywissen & Sohn vorgelegt, wornach dasselbe den Vorschlag der Gemeinde zur Ausgleichung der Differenz in Betreff des eingeengten Zugangs zum städtischen Lohhofe nicht annehmen zu können glaubt.

In Ansehung der in diesem Zugange befindlichen Treppe bemerkt das Handlungshaus Thywihsen, wie solche auf ihrem acquirirten Eigenthume stehe. Fernerhin beantragt dasselbe, daß hier der eingebaute Theil des Zuganges gegen eine jährliche Pacht von 12 1/2 Thlr als Verzinsung der geforderten Entschädigung von 250 Thl in Benutzung belassen werden möge. Am wünschenswerthesten wäre es indessen für das genannte Haus, wenn die Gemeinde ihm den Lohhof oder doch ein Theil davon verkaufen wollte.

Gemeinderath beschließt nach geschehener Diskusion der Sache, in Erwägung, daß das Handlungshaus Thywihsen auf den Vergleichs-Vorschlag der Stadt nicht eingegangen ist, während die von diesem Hause gestellten Anträge vom Gemeinderath nicht acceptirt werden können, und in Erwägung ferner, daß von dem Herrn Kaufmann Adolph Linden auf den Lohhof, wenn der Eingang respective Vorplatz in seiner früheren Beschaffenheit wieder hergestellt ist, eine jährliche Pacht von 100 Thl und im Falle, wenn der jetzige Zugang ohne weitere Erbreitung geräumt ist, eine jährlich Pacht von 50 Thl. geboten worden, 1. dem gedachten Handlungshause die laufende Pacht des Lohhofes in der Art zu kündigen, daß dasselbe bis zum 1. Mai kommenden Jahres den Lohhof in der Beschaffenheit an die Stadt respective den neuen Pächter übergebe, worin derselbe nebst dem Zugange nach dem Urtheile des Rheinischen Appelationsgerichtshofes vom 27. Merz des Jahres sich befinden soll, 2.

[Nächste Seite] 2. sodann den H. p Linden um Erlärung zu ersuchen, ob er sich an seine Pachtgeboten auch bei einer öffentlichen Ausstellung gebunden halte, demnächst, falls diese Erkärung bejahend ausfalle, die öffentliche Verpachtung zu veranlassen, im verneinenden Falle aber dem Handlungshause H. Thywihsen an den Linden'schen Geboten mit der Anfrage Kenntniß zu geben, ob dasselbe vielleicht ein höheres Gebot zu machen bereit sei, indem im entgegengesetzten Falle die Verpachtung an p Linden ohne öffentliche Ausstellung vorgenommen werde; 3. Durch den Kataster-GeometerRappenhoener ermitteln zu lassen, ob die Thywissen'sche Treppe in dem Zugange zum Lohhofe auf dem von dem Handlungshause Thywishen zur Zeit acquirirten kleinen Streifen von 8843 Quadr. Fuß oder auf dem städtischen Raume zwischen der Stadtmauer und der Mühle stehe.

actum ut supra