Band 47: Eintrag vom  10. Juli 1844 (Nr. 117)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vertretung des Zeichenlehrers Dornbusch am Collegium durch den Maler Theodor Küppers

Auf Veranlassung einer Eingabe des Zeichenlehrers Dornbusch vom 6. Mai wurde von dem vorsitzenden Bürgermeister vorgetragen, daß der gedachte Zeichenlehrer sich durch Krankheit und Altersschwäche außer Stande finde, den Zeichen-Unterricht im Progymnasium, und an die Handwerker ferner zu ertheilen, und die Schul-Commission unter diesen Umständen nichts dabei zu erinnern gefunden habe, daß dessen Stelle von dem hierzu qualifizirten Maler Theodor Küppers hierselbst, gegen eine von dem [genannten] Dornbusch demselben zu gewährende Vergütung vorläufig wahrgenommen werde.

Da der [genannten] Dornbusch aber vorgestellt, daß die Remunerirung des [benannten] Küppers ihm nicht allein zu Last fallen könne, und die Bitte daran geknüpftgeknüft habe, daß ein Theil dieser Vergütung von der Stadt übernommen werde, so sei die Frage, ob der Stadtrath auf diesen Antrag einzugehen für gut finde.

Nach der Meinung des Stadtrathes ist gegen den [benannten] Dornbusch, welcher nur auf Kündigung angestellt worden, schon dadurch alle mögliche Rücksicht beobachtet, daß demselben gestattet wird, sich gegen einen geringere Competenz durch einen andere vertreten zu lassen, und man sprach sich daher allgemein dahin aus, daß eine Betheiligung der Stadt an der dem Stellvertrter zu gewährenden Vergütung nicht statthaft, diese vielmehr lediglich dem [benannten] Dornbusch allein zu überlassen sei, und die Stellvertretung nur als ein zwischen beiden bestehendes, und von der Behörde aus Rücksichten der Billigkeit geduldetes Privat-Verhältniß betrachtet werden könne.

Der Stadtrath bemerkte schließlich noch, daß das Verhältniß der Stellvertretung nur so lange nachgegeben werden könne, als der [bennanten] Küppers fortwährend bereit sei, den Unterricht gegen die ihm von [genannten] Dornbusch zugesicherte Competenz zu ertheilen, und derselbe zugleich, wie sich freilich erwarten lasse, allen Anforderungen in Bezug auf den Unterricht vollkommen entspreche, so wie auch, daß es der Stadt stets unbenommen bleiben müsse, die Bestimmungen des zwischen der Schul- Commission und dem [genannten] Dornbusch unterm 11. October 1825 geschlossenen Berufscheines

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Actum ut supra