Band 49: Eintrag vom  26. Mai 1852 (Nr. 459)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

[Einschub] Dabei setzt Ge- meinderath voraus, daß über die Dauer der Zins- Garantie eine Einigung ver- mittelt werde. [gez.] MF [gez.] J.L. H. [gez.] W Werh [gez.] Josten [gez.] H. Dünbier [gez.] Thy [gez.] Klötzer [gez.] Drh [gez.] Wilh Kreiner [gez.] Kayser

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Es würde dagegen die Königl. Direction resp. die Eisenbahn- Gesellschaft den Ausbau und die Vollendung der Zweig- bahn sowie die Unterhaltung und der Betrieb derselben auf ihre Kosten zu übernehmen haben, wobei Gemein- derath mit vollem Vertrauen erwarten zu dürfen glaubt, daß zur Förderung des Verkehrs auf derselben, wozu unter Anderm die Anlage von Sturzvorkehrungen und Beschaffung dazu geeigneter Waggons, woraus die Kohlen unmittelbar von der Zweigbahn in die betreffenden Schiffe wie beispielsweise auf der Boxbacher Bahn, gebracht werden sowie billige Transportkosten gehören, Seitens der Königl. Direction die zweckmäßigsten Einrichtungen in Ausführung gebracht werden.

Gemeinderath spricht ferner der Direction gegenüber noch den dringlichen Wunsch aus, daß die Zweigbahn gleich- zeitig mit der Hauptbahn zur Vollendung komme. Sowohl das gegenseitige Interesse, als auch noch besonders der wichtige Umstand, daß durch eine spätere Vollendung der bisherige, ohne Beihilfe einer Eisen- bahn bestehende, erhebliche Verkehr auf dem Erftkanale, welcher bei sehr mäßigen Abgaben außer den Kosten der gehörigen Instandhaltung des letztern auch noch die Mittel einer allmähligen Amortisation des bedeutenden Anlagekapitals einträgt, nicht allein in Stockung, son- dern bei der großen Concurrenz sogar in eine andre für die Stadt sehr nachtheilige Richtung gerathen würde, - sprechen für die gleichzeitige Vollendung so laut und entschieden, daß mehrgenannte Königl. Direction den diesfälligen Wunsch gewiß nicht unbe- rücksichtigt lassen wird.

Anlangend die von der Stadt ferner zu übernehmende Verbindlichkeit, von allen Steinkohlen und Gütern, welche von der Zweigbahn kommend oder auf dieselbe übergehend, auf dem Erftkanal nur festbestimmte, mäßige, ohne Genehmigung der Königl. Direction nicht zu erhöhende Abgaben zu erheben, so erledigt sich diese Angelegenheit wohl von selbst, indem die einmal an Allerhöchster Stelle genehmigten Erftkanal- Gebühren von der Stadt nicht willkürlich erhöht werden dürfen und es selbstredend schon im Interesse der Stadt liegt, nur mäßige Gebühren zur Genehmigung zu beantragen, auf daß der Verkehr und damit auch die Erftkanal-Gebühren nicht vermindert werden. Beide stehen in steter Wechselwirkung, wie das

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auch mit dem Verkehr auf der Zweigbahn und dem auf derselben zur Erhebung kommenden Bahngelde der Fall ist. Es ist also eine gegenseitig sich bedingende Aufgabe, nur mäßige den Verkehr anbahnende und fördernde Gebühren einerseits von dem Erftkanal und andererseits der Zweigbahn zu erheben.

Schließtlich hegt Gemeinderath das Vertrauen, daß in Beziehung auf die nützlichste Richtung und An- lage der Zweigbahn die diesfälligen Verhandlungen bald zu einem den beiderseitigen Interessen ent- sprechenden Ziele geführt werden.

a. u. s.