Band 49: Eintrag vom  19. August 1850 (Nr. 2)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderath wird ein Schreiben des Advokat-Anwalts Friedrichs mitgetheilt, wonach der Prozeß mit dem JagdpächterFr. Melchers dahin entschieden ist, daß die Behauptung des Letztern, als sei der Vertrag durch wechselseitige Einwilligung aufgehoben, verworfen, daß p. Melchers aber zum Beweise darüber zugelassen worden, welchen Schaden er an der Jagd erlitten habe. Es stehe dem p. Melchers das Rechtsmittel der Berufung nicht zu, jedoch wäre es auch jetzt noch wünschenswerth zur Vermeidung vieler Kosten, wenn die Stadt sich mit demselben vergliche.

Ueber die Entschädigung für das Jahr 1848 hat zur Zeit eine Einigung Statt gefunden, es handelt sich daher für jetzt nur noch um jene von 1849, in welcher Beziehung Melchers die Erklärung abgegeben, daß er als Entschädigung die Hälfte der vorigjährigen Jagdpacht beanspruche, und zur völligen Ausgleichung der Sache jeder Theil die Gerichtskosten zur Hälfte tragen möge.

Um die Prozeßsache zu reguliren, beschließt Gemeinderath das Anerbieten des p Melchers unter Vorbehalt der höhern Genehmigung anzunehmen. Der Beschluß ist gefaßt mit sieben gegen sieben Stimmen, wobei der Vorsitzende den Ausschlag gegeben. Gemeindeverordneter Esser hatte als Interessent bei der Sache an der Abstimmung nicht Theil genommen.

Actum ut suprat supra