Band 49: Eintrag vom  2. September 1850 (Nr. 12)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Vorsitzender theilt dem Gemeinderathe mit, daß der GutsbesitzerFranz Kamperzu Eppinghoven auf Grund des Beschlusses vom 12 August curant aufgefordert worden sei, mit Wiederherstellung der zerstörten Erftbrücke im Neuß Bergheimer Communal Wege binnen dem Tag an zu beginnen, widrigenfalls die Gemeinde Neuss höherer Weisung zufolge hierzu übergehen müsse, und ihn Requisiten für die Kosten dieser Wiederherstellung so wie für alle Schäden in Anspruch nehmen werde. Der p Kamper habe hierauf keine Herstellungs Arbeiten unternommen, sondern der Gemeinde durch

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Gerichtsvollzieher Act vom 19. vorigen Monats insinuiren lassen, daß er sich gegen alle Folgen und Nachtheile, welche ihm durch die angedachte Wiederherstellung der fraglichen Brücke entstehen könnten, ausdrücklich verwahre. Inmittelst habe die Verwaltung einen Kosten-Anschlag über die Wiederherstellung der Brücke anfertigen lassen, wornach dieselbe auf die von Hr. Wegebaumeister Weise angegebene frühere Weite von 13 Fuß angelegt, und von Holz gebaut werden soll, wie sie früher gewesen, welcher Anschlag einen KostenBetrag von 930 Thlr nachweise, und nebst den bezüglichen Bedingungen zur Gutheissung vorgelegt werde.

Da der Neubau der Brücken nach den Spezial-Bedingungen zum Contract mit dem p Kamper in Holz erfolgen soll, auch die Weite der zerstörten Brücke nach zuverlässigen Angaben von dem in der Sitzung anwesenden Gemeindeverordneten Wegebaumeister Weise dreizehn Fuß betragen hat, so genehmigt Gemeinderath den vorgelegten Kosten Anschlag. Ebenso werden die vorgelesenen Bedingungen gutgeheissen und ferner die Verwaltung autorisirt, die Ausführung der Arbeiten gleich in Verding zu geben.

Actum ut supra