Band 55: Eintrag vom  21. Dezember 1868 (Nr. 501)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
4. Communalsteuer pro 1869.

Die Stadtverordneten-Versammlung wird mit einer landräthlicher Mittheilung vom 16. dieses Monats bekannt gemacht, welcher gemäß durch Erkenntniß des Obertribunals festgestellt worden, daß diejenigen Gemeinden, in welchen keine evangelischen Einwohner sich befinden, auch keine Beiträge zum hiesigen Pfarrhausbau zu leisten haben, und daß demnach den zum hiesigen evangelischen Pfarrbezirke gehörigen Gemeinden Glehn, Büttgen und Rosellen die gezahlten Kostenbeiträge zu erstatten sind. Es finde nunmehr eine neue Repartition der Baukosten statt, und hiernach habe die Stadt Neuss, welche zur Zeit 965 Thlr. 20 Silbergroschen 3 Pfennige als zu viel gezahlt zurückerhalten habe, 610 Thlr. 24 Sgr. 1 Pf. nachzuzahlen.

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Die Stadtverordneten-Versammlung wurde befragt, ob in Folge dieser Nachzahlung die künftigjährige Communalsteuer entsprechend zu erhöhen sei, worauf indessen nicht eingegangen wurde. Man hielt vielmehr dafür, den einmal festgestellten Communalsteuer-Modus pro 1869 beizubehalten, und, falls sich durch besagte Nachzahlung pro 1869 ein Defizit ergeben möchte, dieses auf das Rechnungsjahr 1870 zur Ausgleichung zu übernehmen.

actum ut supra