Auf den Grund hoher Regierungs Verfügung vom 8. Juli oben I Seite IV No. 3060 wurde der Stadtrath von Neuhs über den Verpflegungs Modus der Truppen bei der bevorstehenden großen Übung in seiner Äußerung nochmal vernommen.
Der Stadtrath ersieht aus diesem Rescripte, daß die bisher von ihm vorgezogene Verpflegung durch Beziehung von Victualien aus dem Magazin mit mancherlei Schwierigkeiten und Weitläufigkeiten verknüpft, und eine weit concentrirtere Dislocation nöthig machen werde. Zu vorderst darf der Stadtrath zu richtiger Beurtheilung seiner diesfalligen bisherigen Beschließungen der Oberbehörde die ehren ki? tage Bemerkung nicht vorenthalten, daß er in seiner Eigenschaft als Organ der Gemeinde eine andre Äußerung nicht abgeben konnte; indem nach der in dieser Angelegenheit ursprünglich ergangenen Verfügung den zu Rathe gezogenen Einwohnern die freie Wahl zwischen beiden Verpflegungs-Arten gelassen war, die ungetheilte Meinung derselben sich aber für
[Nächste Seite]Verpflegung durch Beziehung der Victualien aus königlichen Magazinen ausgesprochen, und er daher aufgehört haben würde, der treue Ausdruck der Gesinnungen der Stadt zu sein, wenn er unter solchen Umständen eine dem allgemeinen Wunsche der Einwohner entgegen gesetzte Erklärung abgegeben hätte.
Um indessen dem Wunsche der Oberbehörde bei den jetzt vorgetragenen nähern Verhältnissen zu entsprechen, und eine sonst unvermeidliche concentrirtere Dislocation der Truppe zu umgehen, glaubt der Stadtrath sich nun ebenfalls für die Natural-Verpflegung durch die Quartierträger gegen die festgesetzten EntschädigungsSätze von 3 respective 4 Silbergroschen aussprechen zu müssen.
Actum ut supra