Nach Vorschrift des §. 58. der Gemeinde Ordnung für die Rhein-Provinz wurden dem Stadtrathe heute die Verhandlungen über die am 11. 13. und 15. des Monats für die Bürgermeisterei Neuss Statt gehabten Wahlen der neuen Gemeinde-Verordneten, und deren Stellvertreter zur Prüfung vorgelegt, der Stadtrath überzeugte sich, daß das gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren überall beobachtet worden, und den ebensowenig gegen die Qualification der gewählten etwas einzuwenden
[Nächste Seite] ist, so findet derselbe gegen die Bestätigung der Wahl Nichts zu erinnern.Actum utsupra