Nach §. 79. der Communal-Ordnung schlägt der Stadtrath vor, dem Communal-Empfänger Holter auf ein festes Gehalt zu stellen, bewilligt demselben, in Rücksicht seiner lange Zeit der Stadt geleisteten Dienste ein Jahrgehalt von 600 Thaler unter Vorbehalt späterer Abänderungen für den ganzen Umfang seiner bisherigen und zukünftigen Verrichtungen gegen Stellung der auch bisher geleisteten Caution, und trägt bei Einer Königlich Hochlöblichen Regierung auf Genehmigung dieses Beschlusses ergebenst ein.