Band 45: Sitzung vom  8. Juni 1836 (Nr. 2)

 

Geschehen, Neuhs, den 8. Juni 1836.

Unter dem Vorsitze des Bürgermeister Carl Conrad Loerick waren anwesend die Herren Stadträthe: Johan Heinrich Elfes, Arnold Tillmann, Diederich Bremenkamp, Peter Degreeff, Peter Anton Broix, Franz Gerard Rottels, Leonard Schwann, Andreas Birken, Peter Arnold Frowein, Jacob Kaiser, Franz van Endert, Franz Joseph Schmitz,Franz Gruben, Jacob Pantzer, Hermann Joseph Schmitz, Reiner Broix, Friedrich Kamper, Franz Heinrich Ehser, Adam Heesemann, Heinrich Thywissen, Alexander Theodor Ahrweiler, Joseph Dünbier.

Eingeladen aber nicht erschienen sind: Peter Reinartz, Johann Peter Kallen, Christian Wilhelm Geyr, Bernard Kallen, Heinrich Jacob Esser, Jacob Heinrich Hüsgen, A. Birken, Michael Frings, Reiner Broix, Joseph Huppertz.

Der vorsitzende Bürgermeister legte dem heute versammelten Stadtrathe die Ladung vom 26. v. Mts. vor, wodurch er auf Anstehen des AckererJoseph Dülken hierselbst vor das Königl. Landgericht in Dühseldorf geladen sei, um erkennen zu hören, daß die der Gemeinde Neuhs zugehörigen Wiesen-Gründe zwischen der alten Landstraße nach den Steinen, dem Rhein und der Erft der Schaafweide in der Zeit vom Herbste bis zum Frühjahr unterworfen seien.

In dem weitern Vertrage über diesen Gegen-

Der Stadtrath nahm diese Angelegenheit, welche bei der im Übermaße zunehmenden Anzahl der Schaafe schon seit mehreren Jahren den Gegenstand allgemeiner Klage bildet, in die sorgfältigste Berathung.

Von dem Grundsatze ausgehend, daß nach dem art. 3. im 4. Abschnitte des bezogenen Gesetzes das Recht der öden Viehtrifft /:vaine pature:/ nur da ausgeübt werden könne, wo es durch eine besondere Urkunde begründet, oder durch das Gesetz, oder durch einen unvordenklichen Gebrauch autorisiert werde, diese Fälle aber hier nicht nur nicht vorhanden seien, sondern grade das Gegentheil aus den angeführten Dokumenten hervorgehe: bemerkte der Stadtrath, daß er sohin die sehr nachtheilige Ausübung jenes Weidrechtes auf den städtischen Wiesen, nicht einräumen könne, sich derselben vielmehr aus allen Kräften widersetzen, und daher Königliche Hochlöbliche Regierung inständig bitten müsse

actum ut supra