Vorsitzender machte den Gemeinderath mit den Verhandlungen bekannt, wornach Königliche Regierung in Betreff der von der hiesigen Gemeinde beanstandeten Übernahme der Kostenhälfte des Neubaues und der Unterhaltung einer Fußbrücke über die Erft bei Grimlinghausen, auf Grund des § 141 der Gemeinde-Ordnung einen Beschluß des Herrn Regierungs-Präsidenten zur Zwangszahlung erwirkt hat.
In dem Präsidial-Beschluß d. d. Düsseldorf, den 31. Dezember 1853 wird als Motive angeführt, daß die Erft die Grenze zwischen den beiden genannten Bürgermeistereien bilde, und die Errichtung dieser Brücke ein öffentlichen sowie ein Communal-Interesse beider Gemeinden als nothwendig anerkannt worden sei, daß die Gemeinde Neuß aber dennoch die Bewilligung ihres Kostenantheiles bestehend in der Hälfte der Neubau- und Unterhaltungskosten wiederholt abgelehnt habe.
Gemeinderath erwidert hierauf, daß er jede Ausgabe, die sich mit dem Interesse der Gemeinde vereinbaren lasse, immer bereitwilligst zur Verfügung gestellt, daß er namentlich der höhern
[Nächste Seite] höhern Behörde gegenüber in dieser Beziehung auch nicht entfernt irgendwie seither Renitenz gezeigt habe, jedoch vermöge er in dem gegebenen Falle so wenig die Nothwendigkeit zur Anlage der fraglichen Fußbrücke für die diesseitige Gemeinde anzuerkennen, daß er ohne Verletzung des Interesses der Gemeinde, die Zahlung der Hälfte der zu 365 Thlr festgestellten Baukosten und der künftigen Unterhaltung nicht übernehmen zu dürfen glaube.Zunächst hebt Gemeinderath hervor, daß der Weg, wo die projectirte Brücke angelegt werden soll, früher eine Staatsstraße war, daselbst eine vom Staate unterhaltene Brücke bestanden hat, und letztere dem Vernehmen nach bei Verlegung der Straße, der Gemeinde Grimlinghausen unentgeldlich überlassen worden ist, daß diese Gemeinde aber die Brücke, als sie abständig war, in ihrem Interesse verkauft hat. Dann hält Gemeinderath sich davon überzeugt, daß für die Gemeinde Neuß die Nothwendigkeit zur Herstellung der Brücke nicht im mindesten vorliegt, indem in ganz unmittelbarer Nähe zwei Brücken über die Erft bestehen, nämlich eine, etwa zwei Minuten unterhalb der mehrgedachten Stelle beim Einfluß des Erftarmes in den Rhein, und eine andre nur wenige Minuten oberhalt dieser Stelle und zwar diese zweitere Brücke in der Cöln-Nymweger Staatsstraße. An dem diesseitigen Erftufer bei Grimlinghausen sind übrigens aus hiesiger Gemeinde nur etwa zwölf Häuser gelegen, und deren Bewohner haben bei den vorhandenen zwei Brücken mehr als hinreichend Gelegenheit, um zum Dorfe Grimlinghausen zu gelangen.
Die Gemeinde Grimlinghausen, von welcher der Antrag auf Erbauung der Brücke ausgeht, hat bei ihrer Ausführung den Vortheil, daß die untere Theil des Dorfes Grimlinghausen, welcher unmittelbar an die Erft anschießt, bei Bewirthschaftung der im Neußer-Gebiete liegenden Grundstücke oder
[Nächste Seite] oder zu einem Gange zur Stadt Neuß einen unerheblichen Umweg spart, dann ferner, und dies dürfte das Haupt-Interesse sein, daß die seit Verlegung der Staatsstraße, welcher früher durch das Dorf Grimlinghausen jetzt aber westlich an demselben vorbeiführt, diesem Dorfe entzogene Passage demselben wieder theilweise zugewendet werde.In Anbetracht nun, daß bereits zwei vom diesseitigen Gemeinde-Gebiete nach Grimlinghausen führende Brücken und Wege vorhanden sind, daß die Anlage einer dritten Brücke für Neuß gar kein Bedürfniß ist, eine solche vielmehr lediglich das Interesse der Gemeinde Grimlinghausen berührt, hatte Gemeinderath beschlossen, sich in der Weise an den Baukosten zu betheiligen, daß die
Gemeinde Neuhs ein für allemal die 83 Thl 13 Sgr. 5 Pf. betragende Hälfte der Baukosten nach einem früheren Anschlage als Zuschuß übernehme, und die übrigen Kosten und jene der Unterhaltung von der Gemeinde Grimlinghausen, in deren ausschließlichen Interesse der Bau liegt, getragen werden. Gemeinderath ist auch heute noch der Ansicht, daß unter dem obenangeführten Verhältnissen ein derartiger Zuschuß, da, wie wiederholt bemerkt wird, die Nothwendigkeit zur Anlage für die Gemeinde Neuß nicht entfernt vorhanden ist, hinlänglich erscheine.
So ungern daher auch Gemeinderath gegen Anordnungen der vorgesetzten höhern Behörde Rekurs ergreift, so glaubt derselbe es doch dem Interesse der Gemeinde schuldig zu sein, im gegenwärtigen Falle mit Bezugnahme auf den § 172 der Gemeinde-Ordnung Seiner Excellenz den Herrn Minister des Innern hierdurch ehrerbietig zu bitten, die Sache hochgeneigtest einer nähern Prüfung zu unterbreiten, und demnach eine modifizirte Entscheidung eintreten zu lassen. Der Bürgermeister wurde schließlich ersucht, der Ausfertigung dieses Beschlusses zur bessere veranschaulichung der Sachlage, eine Situationszeichnung
[Nächste Seite] zeichnung beizufügen.actum ut supra
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