Die Firma Wilhelm Werhahn reklamirt um Stundung der Erftgebühren für ein unterhalb der Brücke entladenes Schiff. Die Versammlung kann in dem vorliegenden Falle dem Antrage nicht entsprechen, da derselbe der Intention des früheren Beschlusses nicht entspricht, indem alsdann die Firma Werhahn, welche ihr sämmtliches Holz oberhalb der Brücke ausladet, keine Erftgebühren mehr zu zahlen haben würde. - Die Gebühren sind daher eventuell exekutorisch einzutreiben.
a. u. s.