Im Folge höherer Verfügung wird die Aufhebung der hiesigen Leih-Anstalt wiederum zur Sprache gebracht, in welcher Hinsicht die Stadtverordneten-Versammlung unter Geltendmachung der bei früherer Gelegenheit angegebenen Gründe, sich neuerdings für Beibehaltung der Leih-Anstalt ausspricht.
a.u.s.