Im Auftrage des Stadtrathes ist von der Fachkommission für Finanzwesen die Revision der Leihhaus-Rechnung pro 1857 vorgenommen, und es sind dabei folgende erläuternde Bemerkungen gemacht worden.
§ 1. Der Cautions-Vermerk [So?] 14 der Rechnung dürfte durch Beifügung des Datums der Hypothekar-Inscription und deren Erneuerung zu ergänzen sein, was für die Folge zu beachten .
§ 2. Gegen die vorschriftsmäßige und richtige Aufstellung der Rechnung läßt sich nichts erinnern; letztere stimmt mit den
[Nächste Seite] den Büchern und den Belegen genau überein, und ist ebenfalls in calculo richtig.§ 3. Die Leihhaus-Rechnung liefert folgendes Resultat: a. Einnahmen 35274 - 8 - 10 b. Ausgabe 34333 - 11 - 6 Mithin Bestand 940 - 27 - 4 .
§ 4. An Vorschussen an Pfänder hat die Leihanstalt zu fordern: K 11274 - 4 - " hierzu der baare Bestand 940 - 27 - 4 Summe 12215 - 1 - 4 dieselbe verschuldet dagegen Th Sgr Pf a. an Cautionen der Beamten 2500 - " - " b. an Verkaufskosten 17 - 23 - 9 2517 - 23 - 9 Die Activa sind daher um 9697 7 - 7 höher als die Passiva. Diese Summe bildet den Reservefonds oder Haupt-Zinsengewinnst. Mit Einschluß des Gewinnstes der Sparkasse beträgt der Zinsengewinnst des Leihhauses vom abgelaufenen Jahre 1360 Thlr 22 Sgr 1 Pf - 432 Thl. 26 Sgr mehr als pro 1856.
§ 5. Im Jahre 1857 sind 21943 Pfänder versetzt und 22597 Pfänder eingelöst und verkauft worden.
§ 6. Die Commission vermißt es, daß über die vorkommenden Verwaltungskosten nicht auf dem Bürgermeister-Amte Controlle geführt werde, und die Ausgaben nicht auf vorherige Anweisung dieses Amtes statt finden. Die Einrichtung einer derartigen Controlle ist in der Ordnung begründet, und wäre für die Folge einzuführen.
Weitere Bemerkungen sind nicht zu machen, und wird daher Seitens der Commission Feststellung und Decharge der Rechnung beantragt.
Die Stadtverordneten-Versammlung erklärte sich mit diesem Referate einverstanden, und stellte die Rechnung unter Aufrechthaltung der zur Bewilligung für die Folge gemachten [N/Stonita?] fest, und ertheilte gleichzeitig darüber die Decharge.
actum ut supra
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