Band 75: Eintrag vom  28. Juni 1927 (Nr. 531)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
13. Fluchtlinienfestsetzung.

a) Die Fluchtlinien für die Westseite der Oberstraße auf der Strecke zwischen dem Hausevon Klussmann(N° 86) und der Rottelsgasse sind im Stadtbebauungsplan vom Jahre 1846 festgesetzt. Auf Grund dieser festgesetzten Fluchtlinien ist die Stadt berechtigt, das Bauverbot für Neu- und Umbauten über diese Fluchtlinien hinaus anzuwenden. Der Plan vom Jahre 1846 bildet jedoch keine Rechtsgrundlage für etwa notwendige Enteignungen. Es empfiehlt sich deshalb die Neufestsetzung nach den Bestimmungen des Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875. b) Der vorgelegte Fluchtlinienplan der Plankstraße wird gutgeheißen und empfohlen, in möglichst ergiebigem Maße Vorgärten vorzusehen. c) Stadtverordneten - Versammlung billigt die Aufhebung der alten Fluchtlinien aus dem Jahre 1846 bis auf die alte Fluchtlinie am Hause N° 15, ebenso die Neufestsetzung der Fluchtlinie an der Westseite der

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Rheinstraßegemäß vorgelegtem Plane. Die Fluchtlinie an der Ostseite soll nicht neu festgesetzt werden, weil hier eine Regelung zweckmäßig mit einem eventuellenErweiterungsbau des Lyzeums in Verbindung gegebracht wird. Für das Haus Rheinstraße 15 soll bis auf weiteres die alte Fluchtlinie aus dem Jahre 1846 Gültigkeit behalten.