Band 75: Eintrag vom  28. Juni 1927 (Nr. 531)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
13. Fluchtlinienfestsetzung.

a) Die Fluchtlinien für die Westseite der Oberstraße auf der Strecke zwischen dem Hausevon Klussmann(N° 86) und der Rottelsgasse sind im Stadtbebauungsplan vom Jahre 1846 festgesetzt. Auf Grund dieser festge- setzten Fluchtlinien ist die Stadt berechtigt, das Bau- verbot für Neu- und Umbauten über diese Flucht- linien hinaus anzuwenden. Der Plan vom Jahre 1846 bildet jedoch keine Rechtsgrundlage für etwa notwendige Enteignungen. Es empfiehlt sich des- halb die Neufestsetzung nach den Bestimmungen des Baufluchtengesetzes vom 2. Juli 1875. b) Der vorgelegte Fluchtlinienplan der Plankstraße wird gutgeheißen und empfohlen, in möglichst er- giebigem Maße Vorgärten vorzusehen. c) Stadtverordneten - Versammlung billigt die Aufhebung der alten Fluchtlinien aus dem Jahre 1846 bis auf die alte Fluchtlinie am Hause N° 15, ebenso die Neu- festsetzung der Fluchtlinie an der Westseite der

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Rheinstraßegemäß vorgelegtem Plane. Die Fluchtlinie an der Ostseite soll nicht neu festgesetzt werden, weil hier eine Regelung zweckmäßig mit einem eventuellenErweiterungsbau des Lyzeums in Verbindung ge- gebracht wird. Für das Haus Rheinstraße 15 soll bis auf weiteres die alte Fluchtlinie aus dem Jahre 1846 Gültigkeit behalten.