Berücksichtigend, daß der seit längern Jahren hier wohnende, und hier bereits gesetzlich heimathsberechtigte FuhrmannPeter Nover lediglich durch seine jüngst geschehene Verheirathung, wodurch er einen eigenen Hausstand begründet, zur Nachzahlung von Einzugsgeld verpflichtet ist, beschließt Gemeinderath, da die unterm 18. Febr. c. beschlossene Ermäßigung des Einzugsgeldes noch nicht höhern Orts genehmigt ist, daselbe für den p Növer auf den erniedrigten Satz von 15 Thlr festzustellen.
actum ut supra