Der Bürgermeister legt ein Rescript des Königlichen Provinzial-SchulCollegiums vom 27. vorigen Monats S. C. No. 5243 vor, wonach der Herr Minister der geistlichen Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten sich veranlaßt gesehen hat auf den Bericht des Provinzial-SchulCollegiums und nach Anhörung des Gemeinderathes und des GymnasialCuratoriums hierselbst Kraft des der Königlichen Staatsbehörde zustehenden Aufsichtsrechtes die bisher bestandene, das UnterrichtsInteresse direct schädigende Bestimmung des §. 9 der Dienstinstruction für das hiesige Gymnasial-Curatorium vom 29. Dezember 1851, deren jederzeitige, sich als nöthig oder gut erweisende Abänderung in §. 21 ausdrücklich vorbehalten worden war, mittelst Erlasses vom 18. November des Jahres aufzuheben.
Gleichzeitig hat der Herr Minister bestimmt, daß die übrigen weiteren Schritte wegen des von der Königlichen Staatsbehörde nicht genehmigten, zwischen dem Herrn Erzbischofe von Cöln und der Stadt Neuss abgeschlossenen Vertrages vom 2. April 1850 den städtischen Behörden zu überlassen seien.
Ferner wird durch das erwähnte Rescript des Provinzial-Schul-Collegiums noch mitgetheilt, daß auf die gemeinschaftliche Eingabe des Gymnasial-Curatoriums und der Stadtverordneten-Versammlung vom 6. Mai des Jahres wegen Gewährung eines Staatszuschusses für das Gymnasium seiner Zeit ein besonderer Bescheid ergehen wird. Nach Kenntnisnahme von vorstehendem Inhalte des Rescripts wird eine weitere Beschlußfassung bis nach Eingang einer Antwort des Herrn Erzbischofs auf die ihm vom Curatorium schon gemachte Mittheilung vertagt.