Der Vorsitzende theilt mit, daß nach einer Verfügung Königlicher Regierung die Hundesteuer bei der Gemeindekasse in Einnahme zu verrechnen sei und stellt den Antrag, zu beschließen, ob nunmehr die Erhebung der questirten Steuer noch durch den Rendanten der Armenkasse oder durch den Rendanten der Stadtkasse zu erfolgen habe. Die Versammlung beschließt die Erhebung der questirten Steuer durch den Stadtkassenrendanten stattfinden zu lassen.