Band 60: Eintrag vom  24. November 1896 (Nr. 2078)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
12.) Unfall-Entschädigungs-Ordnung für die freiwillige Feuerwehr.

Nachdem die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr bei der Feuerwehr-Unfallkasse der Rheinprovinz versichert sind, beschließt die Stadt-Verordneten-Versammlung die städtische Unfall-Entschädigungs-Ordnung vom 17. November 1884 dahin abzuändern, daß den Feuerwehrleuten bezw. deren Hinterbliebenen fernerhin aus der Stadtkasse nur noch nach jedesmaliger besonderer Prüfung der Verhält- nisse Zulagen zu den von der Feuerwehr- Unfallkasse der Rheinprovinz zu gewährenden Renten gezahlt werden sollen, und zwar in Höhe der Differenz zwischen den von der Feuerwehr-Unfallkasse zu leistenden und den in der städtischen Unfall-Entschädigungs- Ordnung vom 17. November 1884 festgesetzten Beträgen.

Mit vorstehender Aenderung wird die

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städtische Unfall-Entschädigungs-Ordnung vom 17. November 1884 als bis zu anderwei- ter Beschlußfassung weiter gültig erklärt.