Der Stadtrath von Neuss, welchem die Verfügung Königlich Hochlöblicher Regierung vom 17. November anno posteriore I L. II A N° 19974 vorgelegt worden, verkennt es keineswegs, daß die Lokalien des Leihhauses, bei der gegenwärtig außerordentlich gesteigerten Benutzung desselben, allerdings nicht den gehörigen Raum darbieten, um alle dieser Anstalt zufließenden Gegenstände gehörig unterzubringen. Inzwischen darf dabei nicht übersehen werden, daß der augenblickliche Andrang zu dem hiesigen Leihhause als ein normaler Zustand nicht zu betrachten ist, da ein sehr großer Theil Pfänder nur in Folge der seit einigen Monaten verfügten Schließung der Düsseldorfer Leih-Anstalt hierher gelangt, und die mit der Zeit zu erwartende WiederEröffnung derselben diesen ungewöhnlichen Zufluß in der Art vermindern werde, daß die bisherigen Localitäten nach den früher gemachten Erfahrungen, wieder hinreichend sein dürften.
Wenn nun zwar, wie Königlich Hochlöbliche Regierung gewiß einsehen werde, die Beschaffung von Localitäten nicht nach solchen momentanen, und wieder vorübergehenden Zustanden bemessen werden könne, so würde der Stadtrath jedoch nicht ungeneigt sein, für das Leihhaus ein ganz eigenes Local zu erbauen, welchem dann auch die zweckmäßigste innere Einrichtung gegeben werden könnte, oder ein anderes geräumiges Haus zu miethen, wenn die verehrte Oberbehörde
[Nächste Seite] sich bewogen finden wollte, der hiesigen Anstalt die Bewilligung von mäßigen Schreib- und Taxations-Gebühren, wie deren auch an andern Orten bestehen, hochgeneigtens zu bewirken.Seinen frühere Anträgen gemäß würde der Stadtrath daher ehrerbietigst bitten, jene Schreibund Taxations-Gebühren in der Art bewilligen zu wollen, daß 1°, für die Pfänder von 1 bis 5 Thalern . . . . 2 Pfennige 2°, für die Pfänder von 6 bis 10 Thalern . . . . 1Silbergroschen 2 Pfennige 3°, für die Pfänder von 11 bis 25 Thalern . . . . 2 " 4 " 4°, für die Pfänder von 26 " 50 " . . . 5 " 5°, für die Pfänder von 51 " 100 " . . . 10 " und von 101 Thalern mit einem halben Prozent steigende Gebühren gezahlt werden.
Da das Leihhaus bei seinem gewöhnlichen Einkommen die Zinsen des Bau-Capitales für das neue Gebäude repective der Miethe von einem fremden der Stadt nicht angehörigen Locale zu bestreiten nicht in Stande ist, da ferner auch die Bestimmungen der blos für die altern Provinzen des Staates anwendbaren allerhöchsten Cabinets-Ordre vom 28. Juni 1826 der Bewilligung dieser Schreib- und Taxationsgebühren nicht entgegenstehen, und da endlich auch die Gebühren selbst so mäßig normirt sind, daß sie von der Benutzung der Leih-Anstalt nicht zurück halten, und den Pfandgeber zu keiner fühlbaren Auslage veranlassen werden, so gieb der Stadtrath sich der erfreulichen Hoffnung hin, daß Königlich Hochlöbliche Regierung die so lange schon erbetene Bewilligung jetzt um so mehr hochgeneigtens bewirken werde, als dadurch der Bau eines neuen, durch seine innere Einrichtung dem Zwecke ganz entsprechenden Leihhauses oder die Miethe eines anderweiten Locales vermittelt sein würde
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