Mit Bezugnahme auf die hohe Regierungs-Verfügung vom 9. October courant I S. II N° 11950 genehmigte der Stadtrath von Neuhs gerne, daß zu dem bevorstehenden Doppelfest der Huldigung und des Geburtsfestes Seiner Majestät unseres allverehrten Königs eine Summe von Einhundert bis Einhundert fünfzig Thalern, theils zu Festlichkeiten, Feuerwerken und dergleichen mehr, theils zur Speisung von Armen verwendet werde.
A. u. s.