Band 49: Eintrag vom  21. Januar 1851 (Nr. 108)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

In mehren vorhergegangenen Sitzungen war der Gemeinderath mit dem Stand der Ver- handlungen über die projectirte Erweiterung des hiesigen Collegiums in ein vollständi- ges Gymnasium bekannt gemacht worden, wobei derselbe gefunden, daß die frühere Gemeinde-Vertretung für die Besoldungen der Lehrer und Angestellten mit der übrigen Bedürfnisse des Gymnasiums die nach einem von Königl. Regierung mitgetheilten Ausgabe-Etat geforderte Summe von 5 250 Thr dauernd bewilligt, das Königl. Provinzial- Schul-Collegium aber vor Formirung der nöthi- gen Anträge an das betreffende Königl. Ministerium vorerst noch über die vorschrifts- mäßige innere Organisation, über die genügende, in etwa bessere als bisher beschlos- sene Datirung desselben und über das ressort- mäßige Verhältniß der Anstalt zu der Staats- behörde diejenigen Gewährschaften der Stadt Neuss gefordert hat, welche eine gedeihliche Entwickelung der Schule und eine möglichst

[Nächste Seite]

vide ferner Beschlüsse vom 13 Juni + 17 Juli d. J. ferner vom 13 Febr. 1854

große Vereinfachung des Geschäftsbetriebes für die betreffende Verwaltungsbehörde mit Grund in Aus- sicht stellen lassen.

Nach Einsicht der von der Schul-Commission mit Rück- sicht auf das Detail des bezüglichen Rescriptes des Provinzial-Schul Collegiums gemachten Vorschläge, nach Anhörung des Referats der gemeinderäth- lichen Commission für Schulwesen und derjenigen Commission, welche im Auftrage des Gemeinde- rathes mit dem Provinzial-Schul-Collegium in persönlichen Conferenzen nähere Rücksprache genommen hat, sowie endlich nach weitläufiger Berathung und Debattirung, faßte Gemeinde- rath heute folgenden Beschluß:

1. So lange das hier zu errichtende vollständige Gymnasium als solches bestehen bleibt, zahlt die Gemeinde an die Casse dieses Gymnasiums all- jährig einen festen Zuschuß von 2 650 Thalern und garantirt der genannten Kasse eine jährliche Schulgeld-Einnahme von 2 800 Thlr in der Art, daß mittels der, über diese Summe even- tuell sich ergebenden Mehreinnahme, zunächst ungewöhnliche oder unvorhergesehene Schulzwecke gefördert werden, der Rest aber zu einem dem Gymnasium resp. der Stadt als Eigenthum verbleibenden Schulfonds angelegt werde, dessen Zinsen aber so wie die jedesmalige Mehr- einnahme zunächst zu vorgedachten Zwecken bestimmt, der Gesammtüberschuß aber jedesmal zur Ver- mehrung des Schulfonds anzulegen sind. Für die Zeit, wo dieser Schulfonds so gestiegen sein sollte, daß die Zinsen desselben einschließlich des Schulgeldes den pekuniairen Bedarf des Gymn- nasiums um zwei Drittel decken, wird der Wunsch ausgesprochen, daß in Betreff des festgestellten jährlichen städtischen Zuschusses nähere Bestimmung Seitens der Stadt vorbehalten bleibe;

2. die vorbesagten Einnahmen der Gymnasial- Kasse werden unter Oberaufsicht der Staats- behörde abgesondert selbstständig und für das Gymnasium von dem Curatorium des Gymnasiums verwaltet und verwendet:

3. Das Curatorium des Gymnasiums vertritt dasselbe in allen seinen Interessen, führt namentlich die Verhandlungen mit dem vor-

[Nächste Seite]

gesetzten Behörden und übt die der Stadt zuste- henden Patronatsrechte, gemäß einer noch näher aufzustellenden Instruction aus;

4. das Curatorium, das dem Königl. Provinzial-Schul-Collegium als die Behörde vorzuschlagen ist, welche die Externa des zu errichtenden Gymnasiums zu verwal- ten, und die Patronatsrechte der Stadt, wie oben erwähnt, auszuüben hat, besteht aus dem Bürgermeister, der zugleich den Vorsitz im Curatorium hat, den beiden ersten Geistlichen der katholischen und evangelischen Confession und dem Director der Anstalt als geborenen Mitgliedern, dann aus zwei aus dem Gemeinderath und zwei aus der Bürger- schaft von dem Gemeinderath zu wählenden Mitgliedern.

Gemeinderath erklärt sich im Übri- gen, was die Beibehaltung des Real-Unterrichtes u.s.w. anbelangt, mit den in dem Berichte der Schul-Com- mission weiter entwickelten Ansich- ten einverstanden.

Die vorstehenden Zugeständnisse sind in der Voraussetzung gemacht, daß die beabsichtigte Errichtung eines Knaben-Convictoriums in hiesiger Stadt wirklich zu Stande komme.

a u. s.