Dem Gesuche des Eigenthümers Theodor Gau um käufliche Ueberlassung des zwischen seinem Grundstücke an der Neuss-Further Straße gelegenen alten Wegetheils von 2 1/2 Ruthen wird, da das betreffende Wegestück zwecklos ist, stattgegeben und als Preis zwei und zwanzig Thaler pro Ruthe festgestellt.
a. u. s.