Band 50: Eintrag vom  10. Juli 1854 (Nr. 181 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderath wird von der Entscheidung des Königlichen Ministeriums des Innern vom Kenntniß gegeben, welcher gemäß desselbe auf die von der Gemeinde Neuß

[Nächste Seite] Neuß eingereichte Rekursbeschwerde den Beschluß des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Düsseldorf vom 31. Dezember vorigen Jahres, nach welchem die Gemeinde Neuß die Hälfte der Bau- und Unterhaltungskosten der projectirten Fußbrücke über die Erft zu Grim- linghausen zu tragen hat, für gerechtfertigt er- achtet, und daher die Rekursbeschwerde zurück- weist.

Bis zum Eingang der Aufforderung zur Zahlung behält Gemeinderath sich Beschluß vor.

actum ut supra