Band 50: Eintrag vom  10. Juli 1854 (Nr. 181)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Dem Gemeinderath wird von der Entscheidung des Königlichen Ministeriums des Innern vom 30. Juni courant Kenntniß gegeben, welcher gemäß desselbe auf die von der Gemeinde Neuß

[Nächste Seite] Neuß eingereichte Rekursbeschwerde den Beschluß des Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Düsseldorf vom 31. Dezember vorigen Jahres, nach welchem die Gemeinde Neuß die Hälfte der Bau- und Unterhaltungskosten der projectirten Fußbrücke über die Erft zu Grimlinghausen zu tragen hat, für gerechtfertigt erachtet, und daher die Rekursbeschwerde zurückweist.

Bis zum Eingang der Aufforderung zur Zahlung behält Gemeinderath sich Beschluß vor.

actum ut supra