Auspruch der Anverwandten des ad. v. Weed auf deßen der ArmenVerwaltung vermachten Nachlaß.
In Folge Randverfügung Königlich Hochlöbliche Regierungvom 8. März courant I. Seite II. N° 3129 berieth der Stadtrath von Neuss darüber, ob der von verschiedenen Anverwandten des verstorbenen Rentners Adam von Weedt gemachte Anspruch auf Herausgabe des des nun letzterem den hiesigen Armen durch Testament zugewendeten Nachlasses anzuerkennen, oder aber darüber gerichtlich zu entscheiden sei. Der Stadtrath, welchem daß ganze Sachverhältniß ausführlich vorgetragen wurden kann die Ansprüche jener in zweiter Linie stehenden Anverwandten des Testators, welche selbst dann von der Erbschaft ausgeschlossen gewesen wären, wenn derselbe kein Tetament zu Gunsten der hiesigen Armen hinterlassen hätte, nur für ganz unbegründet halten, und es spricht sich derselbe in Übereinstimmung mit der Ansicht der Wohlthätigkeits-Commission daher aus, daß im Interesse der Armen nichts anders übrig bleibe, als sich auf den intendirten Rechtsstreit einzulassen, wozu demnach die benöthigten von Königlich Hochlöbliche Regierung zu ertheilen wäre. -
Actum utsupra