Die Firma Auer und Kallen beantragte die Erlaubniß zur Erweiterung der Thüre unter dem Oberthore auf Grund eines in dem mit Ihnen abgeschlossenen Verkaufsvertrage enthaltenen §. und beschließt die Versammlung auf Grund eines Commissionsgutachtens die Erweiterung der Thüröffnung bis auf 7' 6'' unter dem Vorbehalte zu gestatten, daß dieselbe nicht als Einfahrt benutzt und die Passage unter dem Oberthore in keiner Weise gesperrt werde sowie ferner daß die Herren Auer und Kallen für jeden etwa am Oberthore durch die Erweiterung der Thüröffnung entstehenden Schaden aufkommen.