Band 47: Eintrag vom  16. August 1845 (Nr. 223 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Bei der heutigen Versammlung nahm der Stadtrath die Revision der von dem Rendanten Broix aufgestellten Armen-Rechnung des Jahres 1844 vor, wobei derselbe mit Rücksicht auf das ausführliche Abnahme-Protocoll der Wohltätigkeits-Commission vom 1. Juli 1845 zubesondern Bemerkungen keinen Anlaß fand.

Durch eine genaue und spezielle Prüfung der Ausgaben des Titels II. Armen-Unterstützungen überzeugten der Stadtrath sich, daß überall nur das Nothwendigste verwendet, und die größtmöglichste Sparsamkeit beobachtet worden ist. Vom Stadtrathe wurde daher anerkannt, daß die bei dem genannten Titel überhaupt 1189 Thaler 4 Silbergroschen 8 Pfennig betragende Etats-Überschreitung einzig und allein in dem allerdings Amurigen Umstände liegt, daß die Bevölkerung den ärmern Classen sich in der letztern Zeit mit jedem Jahre vermehrt hat, und sohin selbstredend die in dem Armen-Etat disponibel gestellten Beträgen, welche nach dem Durchschnittsquantum der drei letzten Jahre angenommen waren, unmöglich zureichen konnten. In Bezugnahme auf das bereits allegirte AbnahmeProtocoll der Wohltätigkeits-Commission, worin jene Mehr-Ausgaben einzeln und speziell eräutert sind, nahm der Stadtrath daher Aufwand, dieselben gut zu heißen, und Königlich Hochlöbliche Regierung zu bitten, selbe gleichfalls bestätigen zu wollen, wobei noch bemerkt wird, daß diese hohe Behörde sich von der Unzulänglichkeit den im Etat

[Nächste Seite] pro 1844 bewilligten Mittel sehen überzeugt hat, indem Noch dieselben mittelst Rescriptes vom 4. Januar 1845 I. Seite II. A N° 15328 die Zahlung eines außerordentlichen städtischen Zuschusses zu den Armen-Bedürfnissen pro 1844 genehmigte.

Die Summe der am ersten Januar 1845 noch auszuleihenden Capitalien wurde in Übereinstimmung mit der Rechnung auf 2169 Thaler 23 Silbergroschen 8 Pfennig festgestellt, indem zugleich erwartet wird, daß für fernere Successiven Ausleihen nach Kräften gesorgt, und die zu erstattende Summe jährlich um den vorgeschriebenen Betrag vermindert werde.

Actum utsupra