Der Vorsitzende legt die vom Rendanten der Stadtkasse aufgestellte Nachweise der unbeibringlichen Communalsteuerbeiträge vor und genehmigt
die Versammlung die Niederschlagung derselben im Betrage von 97 thr.
7 Sgr.
Rendant der Stadtkasse/Rentmeister/Percepteur/Einnehmer/
Stadtrentmeister, Gemeinderentmeister