Die Versammlung beschließt im Anschluß an den Beschluß vom 19. April courant, die Erhöhung des Gehalts des Rendanten Broix um eine nicht pensionsberechtigte Zulage von 200 Reichsthalern betreffend, diese Zulage so auf die beiden Etats zu vertheilen, daß davon 150 rtl auf den Armen- und 50 Reichsthalern auf den Hospital-Etat kommen.