Band 52: Eintrag vom  29. Dezember 1859 (Nr. 541 )

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
1. Commissionsbericht über die Prüfung des HaushaltungsEtats pro 1860.

Nachdem die Commission über die Prüfung des städtischen Etats pro 1860 Bericht erstattet, (hatte) und die Stadtverordneten-Versammlung den Etat in seinen einzelnen Positionen einer weitere Prüfung unterworfen hatte, würde der künftigjährige Etat nach den gemachten Vorschlägen

unter

[Nächste Seite] unter folgender Bemerkungen und Modifikationen genehmigt.

ad Titel II [eingefpgt:der Ausgabe] Artikel II. Das Gehalt das die Stelle eines zweiten Wegewärters versehenden Friedr. Jansen, welcher seit einiger Zeit seines vorgerückten Alters wegen nicht mehr gearbeitet hat, wird unter dem ausdrücklichen Vorbehalte genehmigt, daß der q Jansen im nächsten Frühjahre wieder Dienste leisten könne, event. wird näherer Beschluß vorbehalten.

ad Titel II. Artikel 4. Das Credit ad 200 Thlr. für Unterhaltung des Straßenpflasters wird mit dem Bemerken gutgeheißen, daß aus dem vorhandenem Kassenbestande noch 600 Thlr. nach näherem Beschlusse zu Neupflasterungen verwendet werden sollen.

ad Titel V. Artikel 6. Das Credit für Unterhaltung der öffentlichen Promenaden und Plätze, welches von der Verwaltung von 300 Thlr auf 360 Thlr vorgeschlagen worden, weil im nächsten Jahre eine Obstbaumschule anzulegen wird auf 330 Thlr festgestellt, indem 30 Thlr für die Anlage und Unterhaltung der Obstbaumschule ausreichend erachtet werden.

ad Titel 7. Schul-Ausgaben In Bezugnahme auf die Auslagen für das Elemantarschulwesen wird die Verwaltung um eine Vorlage über die Größe der verschiedenen Schullokalen und [eingefügt: die Zahl] der Schulkinder jeder einzelnen Klasse respective eines Nachweises darüber erhält, ob die Schulklassen den höheren Bestimmungen entsprechend sind.

ad Titel VIII. Artikel 4 die Miethe für den evangelischen Pfarrer wird von 120 Thlr auf 90 Thlr ermäßigt, da angenommene werden muß, daß der evangelischen Pfarrhausbau bis 1. Oktober kommenden Jahres vollendet ist und die Miethezahlung von genannten Zeitpunkte an aufhört.

ad Titel IX. Artikel 2. Für die Unterhaltung zweier Zuchtstiere soll nur eine Entschädigung von 50 Thlr statt der bisherigen von 100 Thlr bereit gestellt werden, zumal der bezügliche Contract auf den 1. Juli 1860 zu kündigen sei.

ad Titel IX. Artikel 22. die im Jahre 1859 mit 500 Reichsthaler zur Verwendung für außerordentliche Zwecke oder Schuldentilgungen und Etat disponibel gestellten Einzugsgelder sollen mit einer gleichen Summe auch pro 1860.

zu

[Nächste Seite] zu gleichen Zwecke bereit gestellt werden.