pro causae heuthiger angestelter convention mit beruffenen gemeindtsfreunden haben Herren burgermeisteren die anfrag gethan, ob der abgeschickter executant dahier verbleiben und denen säumigen zugewiesen, oder aber mit außzahlungh des ihme competirenden taggeldts hinweggehen solle, warauff der bescheidt daß dem gestrigem decreto zu inhaeriren, und denen collectoribus, diewelche schuldig, und ihre simpelsgelderen, und rechnungen noch nicht eingeliebert zugeschickt, undt nicht auß stattmittelen, sonderen auff eigene kösten selbiger bezahlt werden solle.