Band 52: Eintrag vom  27. August 1859 (Nr. 480)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 
2. Verwaltung des Erft-Canales.

Der Stadtverordneten-Versammlung wird die Verfügung Königlicher Regierung vom 22. dieses Monats No 5128 I. III. vorgelegt, wornach die Trennung der äußeren baulichen und polizeilichen Beaufsichtigung von den seitherigen Hafenmeister-Funktionen an der Erft genehmigt und die Einrichtung des Büreau und Kassenwesens zunächst der Stadt überlassen wird. Für den zu berufenden Canal-Aufseher sei daher eine auskömmliche Besoldung festzustellen.

Die Versammlung gab hierauf die Erklärung ab, wie sie die bauliche und polizeiliche Beaufsichtigung des Erft-Canales mit den Funktionen des zur Beaufsichtigung städtischer Anlagen, Arbeiten und Reparaturen bestellten städtischen Aufsehers zweckmäßig zu verbinden gewillt sei. Dem städtischen Aufseher sei daher die Aufsicht über Wege- und sonstige Arbeiten, welche nicht in der Stadt oder deren Nähe oder nicht in der Nähe der Erft ausgeführt werden, zu erlassen, damit derselbe die Canalbesichtigung vollständig und genügend besorgen könne. Da der fungierende städtische Aufseher Heinrich Krings, welcher im Einkommen von überhaupt 260 Thlr bezieht, sich als rechtlich und zuverläßig bewährt habe, und zu der Stelle eines Erftaufseher und Controlleurs ganz genügend erscheine, so wird gern vertraut, daß die verehrte höhere Behörde

dem

[Nächste Seite] dem obigen Beschlusse beistimmen werde.

Über die Einrichtung der Büreau- und Kassengeschäfte an der Erft, wird Beschluß vorbehalten.

actum ut supra