Band 49: Eintrag vom  4. August 1851 (Nr. 274)

Eintragsübersicht (Band, Sitzung)

Transkription

 

Gemeinderath erhält Kenntniß von der Regierungs- Verfügung vom 12. Juli a.c. I II G. 1618 und dem derselben zum Grunde liegenden Antrage des hiesigen Alexianer-Klostersvom 15. Januar d. J, welcher dahin gerichtet ist, daß die Verwaltung des Vermö- gens dieses Klosters der neuen Staats-Verfassung gemäß nicht mehr der Beaufsichtigung der Königl. Regierung unterworfen sein möge, sowie von einer hierüber von der Hospital-Verwaltung abgegebenen gutachtlichen Erklärung, wornach diese Behörde gegen die Willfahrung des Antrages in dem Falle nichts ein- zuwenden hat, wenn die Leistungen, wozu die Alexianer-Brüder hinsichtlich der Pflege der Kranken und des Begrabens der Todten, nach ihren Statuten, der Gemeinde gegenüber verpflichtet sind oder verpflich- tet werden können, derselben durch Vertrag erhalten, und nicht ohne deren Zustimmung alterirt werden.

Gemeinderath, welcher über den Antrag des Alexianer-Kloster-Vorstandes zur Erklärung aufge- fordert worden, überwies die Verhandlungen den Commissionen für Armen- und Schul & Kirchenwesen zur nähern Prüfung und Berichterstattung.

a. u. s.