In Beziehung auf die vorliegenden Gesuche um Wiederverpachtung der beiden Wiesen-Terrains A & B, beschloß die Versammlung, die Section A auf sechs Jahre unter Vorbehalt sechsmonatlicher Kündigung vor Ablauf des dritten Jahres, öffentlich zur Wiederverpachtung ausstellen, dagegen den Grasertrag der Section B mit den übrigen Gräsereien jedes Jahr öffentlich verkaufen zu lassen.
Die speziellen Bedingungen für die Wiederverpachtung der Section A seien durch die Commission für städtisches Eigenthum festzustellen.
actum ut supra